Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 42 Laufbahnwechsel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/42#abs-1 (1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/42#abs-2 (2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 42 BLV 2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.01.2014 – 1 WB 1/13Auswahlverfahren für horizontalen Laufbahnwechsel; Regelung durch VerwaltungsvorschriftZitiert von 102
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2024 – OVG 10 S 19/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.11.2012 – 1 A 1022/11Zitiert von 1
- BVerwG, 15.12.2021 – 2 A 1/21Dienstliche Beurteilung: Laufbahnübergreifende Vergleichsgruppenbildung nach der BesoldungsgruppeZitiert von 38
- VG Ansbach, 23.09.2022 – AN 7 P 22.00385
- OVG NRW, 11.03.2022 – 1 A 2305/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 29.05.2017 – 5 L 243.16Zitiert von 2
- OLG Hamm, 27.03.2013 – 11 U 25/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 BLV 2009 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 42 Abs. 2 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 89, 406)
BGBl. 2017 I S. 89
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.